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2 (1814)
Entstehung
Seite
474
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Neichsleuten das Pflanzungsrecht zugestanden wild,nur nicht auf offener Horst. Auch wurde auerkam,daß von den Bauermcistcrn ein den Erben gehörig»Baum zur Landwchre gehauen war, worüber man sich !gütlich verglich.

c) Der Vergleich von i66i weiset ausdrücklich UBurgholz auf den Forstantheil des Raths an.

e?) Auch ist der Rath bis auf den heutigen Tqzim ruhigen Besitze der Bäume im Burgholze gem-zsen; es waren besondere Jnspeetsren des Burgholzchder Rath ließ zu öffentlichen Gebäuden, zu Weg?»,!und zu Gunsten einzelner Bürger als Geschenke Hchidarin anweisen, wogegen sich kein einziger Fall «weisen lasset, daß von Seiten der Baucrschaft eigenmächtig über Holz dispouirt worden wäre.

Zu Zeiten der Mast wurde chemahls von de«,Erben das Burgholz zugleich mit den Oesterforsr besttrieben, und bcydc Gehölze wurde von einem SchmHerrn versehen.

§. 5.

Was findet sich über die Zahl dcrEruben, und wie viel Gaben hatte der Rath!

In den Erbenbücheru werden deren immer«42 Gaben und g Utgaben angeführt. In de» kgden vorhandenen alten Schrrbücheru find derenmehr aufgeführt, nähmlich in dem Scherbuche ««