Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
473
Einzelbild herunterladen
 

,

i«

47 Z

icheils, L- des Flachen/Inhalts, nähmlich das ganzed Oester/ und Borg/ so wie die Hälfte des vordere»kWcstcrholzcs, dagegen den übrigen Erben für z;Gschabe, also für des Forstanthcils, nur ein Vier/Mildes Flächen/Inhalts zugctheilt worden wäre, stattidaß ein richtiges Verhältniß vorhanden ist, wenn mandie noch gegenwärtigen Holzdistricte in Anschlag nimmt.

So viel ist demnach klar, daß sich die Gerecht/i'ftmc der Forstbcrcchtigten nur auf die mit Holz bc/^standenen Districte der Gemeinheiten erstrecket;! diese Gerechtsame aber ist durch den Vergleich von1166: dahin beschränkt, daß die Bäume ig Fuß vonl einander gepflanzt werden sollen.

§. 4-

Erstreckt sich die Forstgercchtigkeitauch auf das Burg holz? Die Burgbaucrschaftlbczwcifclt dieses, allein ohne Grund.

Denn

a) war im Jahr 1Z4Z und 1547 Streit dar«küber, daß die Neichslcutc daselbst auf der offenendHorst am Evinger Wegc gepflanzt hatten ( st vorhin §. z.kNro. 1. und 2.), woraus folget, daß sie im Burg/sholze, nur nicht auf offener Horst, zu pflanzen dasrRccht hatten.

ü) Vornähmlich bekundet dieses der alte Vcr,Mich von izy6 (s. §. z. Nro. z.), woruach den

H h