waren doch ohne Zweifel damahls viel mehrere Stel-len, wohl alle höher liegenden, noch mit Holj be-wachsen, als gegenwärtig. Allein die Kriege, wnahm.'ich der oreyßigjährige, und die Streitigkeit»und mitunter Eigenmächtigkeiten der Bauerschastc»hatten manche Holzverwüstungcn angerichtet, wie imEingange des Vergleichs von 1662 geklagt wird.Die Absicht dieses Vergleichs war, die Streitigkeile»und Processi' zwischen den Erben und den Bamschaflen wegen des Pstanzungsrechts beizulegen in»die Forstcultur zu befördern. Die Erben wurden mlihren Gaben in das Hinter.-Westerholz und de«östlichen Theil des vordem Westerholzes, der Nachmit seinen 12^ Gaben in das Oester/ Borg/ und dnitwestlichen Theil des vorderen Westerholzes verwiestn.ilDaß sich diese Zuweisung aber nicht auf die gmjlFlache der Gemeinheiten, sondern nur auf die da-mahls noch vorhandenen Holzdistricte erstreckte, darüberkann kein Zweifel obwalten.
Denn, abgesehen von dem rechtlichen Besitzständedes i4ten Jahrhunderts, theilt der erwähnte Vergleichvon 1662 §. i. und 2. sowohl dem Nathe, als de»Erben das an noch vorhandene Holz und Bäu-m e sHolzdistricte und die darauf befindlichen Barme)zu. Was diesen Sinn vollends ausser Zweifel fehl,ist die sonst eintretende Ungereimtheit, daß dem Nathefür laH Gabe, also für das Vicrtheil des Fors»