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tcrten aber, das sie nirgend als zu Rechte gepflanzthätten. Beydc TheUe kamen übercin, die geschehenePflanzung gemeinschaftlich in Augenschein zu nehmen.Die von Heyden Seiten anerkannten SchiedsrichterFür /o/ea,i,e und
fl/urma/eee urtheilten nun: „char e/cs?-
fti cs e ^ / e/ e ee ft s ?? e/ 0 /e T? // ?> r /? e ftpot s, ^ L 5 c» /? nk s 0 ib snsn.eoFst'evöH'SIi,! oz> ft aus, vslr/s." Zugleich wurde
der Streit wegen des von den Bauermcistcrn zurlandwehre gehauenen Baumes gütlich beygclegt.
Dieses besagt eine besondere, in dem Dreymanns?Schranke ebenfalls aufgefundene alte Urkunde.
Aus diesen doeumentirten Nachrichten geht her?vor, daß im igttcn Jahrhundert die Erben zwar vonZeit zu Zeit versucht haben, auch auf den offenenStellen der Gemeinheit zu pflanzen, daß diesem abervon den Baucrschaften widersprochen, und dieser Wi?derspruch durch mehrere Erkenntnisse für rechtlich er?klärt worden isi.
Obgleich nun aber der größte Theil der jetzigenEcmcinheitsbczirkc wegen des Sumpfbodens, wovonsich auf den meisten offenen Distriete noch bis aufden heutigen Tag die Spuren erhalten habe» , wofolglich kein Eichenholz, das einzige, welches man inUn Horstdistricten der drcy Gemeinheiten findet, fort?kommen konnte, schon damahls offene Horst war: so