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der Baucrschaften oder der Wcidcbercchtigten, nichtk sonderlich geschätzt, ja diese Erbcnrechte wurden inden jüngeren Jahren Key Erbtheilungcn und Vrrkäu-sc» als ein ganz unerhedliches Ärcidenz angejehen, und! die Grundstücke, w lchen sie anklebten, wurden, weil nur^ Wenige 5 und 7 Meegen zusammen kaufe» konnten,I also wegen mangelnder Concurrenz weit unter den! Preisen des gewöhnlichen Kaufwerlhs venäußert. Erstin den 1/zoger Jahren fingen die Westerholz-Erbenan, ihre Gerechtsame besser zu benutzen, und wurdeneben dadurch auf die Wichtigkeit derselben auf-merksam.
Diese geschichtliche Einleitung vorausgesetzt, gehef ich zur geschichtlichen und rechtlichen Erörterung ver-schiedener Fragen über.
§.
Wem steht das Eigenthum des Bodenszn, den Erben oder den Bauer seh aften, denForst- oder Wei d e b er e cht ig te n ?
Zur Zeit der ursprünglichen Bauerschafts - Ver-- sassimg unstreitig den Hosesbcsttzern, und zwar alsgemeinsames Eigcuthum. Allein die städtische Ver-l sassnng verdrängte nach und na h die frühere Bauer-s schaftsverfassung; die eigentliche Hsfesverfassnng er-' losch mit der Zeit gänzlich, von den ursprünglichenSohlstätten blieb keine Spur, die Familien der ur-