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sprünglichen Hofcebcstandcr starben aus, die Sohlgü-ter wurden vci splittert, die übrigen Bürger machte»die große Mehrheit, sie wurden die Privak-EigenP-mcr dr>s größten Theils des Markendercns, und sttrat die Bürgerschaft als Gesellschaft, als moralischePerson, ait die Stelle der früheren Vauergesellschastkn,ja sie repräsentieren nach drcy bestimmten Bezirkender Stadt die drey ehemaligen Baucrschaften, Miunter Beibehaltung dieses Rahmens. Bloß die Forst,-Nutzung des eigentlichen Forstbodcns erhielt sich alsbesonderes Vorrecht, welches die Zeit als die gerin-gcre, mit der Hude dem Werthc nach nicht in Vcr-gleich kommende Nutzling in die Schranken der Sei?vitut verwies.
Daher wurde im i4ten Jahrhundert das Eigen-thum der Gemeinheiten durch mehrere gerichtliche Enkcnntniste der Bürgerschaft zugesprochen. Diese WeiS-lhünier hat uns eine alte, auf einem großen perga-mentenen Bogen sehr sorgfältig geschriebene Urmiidedes I4ten Jahrhunderts, welche sich in dem sogenann-ten Dreymanneschranke aufgefunden hat, aufbewahrt.
In einer Versammlung der Rcichslcure nahmlichkam die Frage zur Sprache, wem der Grund undBoden der Gemeinheit gehöre? Zwey derselben, Fso
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