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2 (1814)
Entstehung
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der NähmeSchcrherrn" häufig zur Bezeichnung derangegangenen Erben vor, obgleich früherhin jenerNähme, und auch noch späterhin in engerem Sinne,diejenigen bezeichnete, welche die nähere Aufsicht aufdas Gehölz, die Mast und deren Betreibung hatten,die entkommenden Nutzungsgcfälle verwalteten unddie Rechnung führten.

Früherhin wurde wohl kein Unterschied zwischende» vorhandenen Erben gemacht; seit der cingetrere->ie» sogenannten Velchnung, im Ansauge des iStenJahrhunderts, kam wahrscheinlich der Unterschied zw,.-sehen angegangenen und nicht angegangenen odergemeinen Erben in Gang. Jndcß bezogen sich dieVorrechte der crstcren lange Zeit nur auf den NuhungS-Nitheil am Holze, auf das Recht, den Zusammen-künften und Schmausen der Erben, wobei) zugleichdie nöthigen Verabredungen genommen wurden, bep-Mohnen, und auf die Wahlfähigkeit zu Scherherrnund zum Schultheißen; dagegen hatten auch die ge-meinen Erben nach Maßgabe ihrer Gaben gleichenAntheil an der Mast, welche nach den Gabe» ver-teilt wurde. Erst seit dem Vergleich von »5Sa Ha-ien die angegangenen Erben die übrigen nach undnach von aller Theilnahme auszuschließen gesucht; dochßndet sich noch Nachricht im Erbcnbuche, daß 167?und 1690 die übrigen Gaben-Inhaber auf jede Gabehalb s» viel getrieben haben, als die angegangenen