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die Forstfrevel. Sie hatten ihr besonderes Scharbeil, ^(Markenart), welches bey dem Markenrichtcr oder 1Neichsschuitcn beruhte und von den Schemen, nach- ^hcrigen Schecrhcrren, die sie, gleich dem Reichs-schulten späterhin, aus ihrer Milte wählten, gehänd-Zhabt wurde.
Seit 1515 kommt in dem neueren Erbenbicheine Art von Bclehnung unter de» Erben durch de»Nkichsschulten vor; in dem früheren Erbenbuche Mfindet sich davon, auch von einem Eide der Eck» zkeine Spur. Bclehnung im eigentlichen Sinne war sdieses nicht, und konnte es der Natur der Sache nach ,nicht sepn. Es war vielmehr die Qualificacion und >Annahme eines Erben zum Gange oder zum nutznie-ßcnden Erben. Seit 1550 heißt es bieserhalb: F>^V. hat dato seinen Jutroitum und Eid getha». Die-ser Eid wurde 1582 dahin bestimmt: „ein neuer zSchcrherr soll einen leiblichen Eid schwören, daß n lsein Reichsgut und Holzgerechtigkcit frep und nndc- ^schwcrt, auch alle darin gehörige Pertinenzien bcys« lmen habe, daß er auch das Ncichsgut und Eehch,will helfen heuten, selbiges Besten und Nutzen studern, und allen Schaden so viel möglich hindern undwehren wolle." Diesen Eid leisteten nachher allem»angehenden Erben, bis selbiger im Jahr 1748 in erwa, doch mit Beibehaltung des Wesentlichen, abgeäu^dert ward. Seitdem, »ähmlich seit --182, konB