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nachher die Mehrheit, die Geschlechter der Ursprung.'liehen Hofesbcsitzcr waicn zum Theil erloschen. Anderehatten deren GeHüfte »nd Sohlgüter, oft einzeln undvon einander getrennt, angekauft, man dachte nichtmehr daran, daß in Ansehung der Hude den Patri-cken, mehr Recht zustehe, als den Bürgern. Nurentstand im Mittelalter der, noch weit im igtenJahrhundert sich erhaltene Unterschied zwischen demgroßen und kleinen Bürgerrecht, von welchen nur je-nes einen Anspruch an die Gemein - Weide gab.
Anders verhielt es sich mit dem Marken-Rechtim engeren Sinne, dem Recht zur Mast- und Holz-mihung. Diese konnte der Natur der Sache nachnicht wohl unter Allen gemeinschaftlich scyn; dasHolz, weiches sich nicht alle Jahre erneuet, ein all-gemein nützliches Material, und eine in die Augenfallende Nutzung gewährt, ist ein näherer Gegenstanddes Eigenrhums. Als solches (was bcp dem über-flnßiz vorhandenen, eben daher nur verderbenden, undalle Jahre sich erneuendem Grase nicht der Fall war)achteten es daher die Hofesbesitzer, schlössen die übri-gen städtischen Ansiedler davon aus, erhielten in die-ser Rücksicht das Hofes-Band unter sich, »nd bildetenauch noch dis zu späteren Zeiten eine Markgeuossen-Ecsellschaft. Sie machten srüherhin in Rücksicht desForstes in etwa einen Staat im Staate, errichtetenRdiiungen unter sich, und übten das Richtcraml überGg 2