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2 (1814)
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und Grasboden, den sie in Privatcigenthum besitz!,gehörig zn düngen, ist überhaupt der Umfang diesesPrivateigenthums schon zu groß für die Kräfte derEinwohner: dann könnte von einer Theilung thcilsgar nicht, theils unter großer Beschränkung die Redescpn. Wäre vollends die Gemeinheit so groß, daß diedazu berechtigten Theilhaber für sich nie zur Bcmtzuug, geschweige denn zur Urbarmachung im Standesind, wie das häufig im Müufterlande und im Pa-dcrbornschcn der Fall ist? so wäre eigentliche TheilunzThorheet; es gibt aber dann ein anderes angemessenesMittel, doch den Zweck der Cultur zu erreichen *)>Es scheint, folgende Fälle lassen sich bestimmt unterscheiden:

1) Da, wo sich Neigung für den Ackerbau fin-det, wo derselbe fleißig und gut betrieben wird, mman Absatz der Erzeugnisse hat, wo man (eine sehrsichere Anzeige für die Nützlichkeit der Thcilnnz!)gern Grundstücke pachtet und kaust: hier schreite imje eher je lieber zur Thnluug der Gemeinheiten!Nach einigen Jahren schon wird man hier sichtbar dieWohlthatigkeit davon verspüren.

2) Fehlt es in einer Gemeine an hinlänglichemVesondcreigenthum für alle Zweige der landwiichschriftlichen Gewinnung, ist etwa vcrhältnißmäßig nichlAckerbau genug, sind nicht Wiesen und Weiden geniij

Nahmlich die Verleihung in Erbpacht an Neubauer.