Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
440
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schon Verfassung; das höchste Gesetz ist indcß d«zWahl der Gemeine, und das wird sicher durch dieThcilung erreicht; sollte also auch unter dem ZWdes Ganzen ein einzelner leiden, darauf kann in die-ser nicht ganz vollkommenen Welt nicht gesehen >vwden.

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Das Schwierigste tep den städtischen TheilmWbleibt der Maßstab in Bestimmung der einzelnen A»-theile. Auf dem platten Lande bestimmt sichAntheil leicht nach der Grüße, der Eigenschaft, de»Abgaben und Lasten jeder Colonie. Dieser M>ist aber auf Städte wegen der so abweichenden Mirschen Verfassung nicht anwendbar.

Man hat in einigen Städten, wo die Gemei«--Heiken gctheilt worden sind, die Anthcile Aller Mgesetzt. Ob das so ganz angemessen ist? Dietzungsthcilnahme ist in den Städten der Natur imSache nach sehr veränderlich, beziehlich (relativ) >Äungewiß. Doch ist die Nutzungs/Fähigkeitbcp Tei-lungen nicht ganz zu übersehen; der Eigcnthünicr eck-kleinen Hüttchens ohne allen Nebenplatz kann als solch--!nie ein großes Nutzungsrecht erhalten, weil er hüchD-dem Platze nach nur eine Kuh halten, und seine Ä'-bäude nicht vergrößern kann. Eben so kann der, wel-cher gar kein Erbe hat, kein Vieh ausfüttern, weinu-nicht etwa ein solches Gewerbe hatte, das ihn reicht