Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
439
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M; genug, wenn der heilsame Zweck, Erlangungron Privateigenthum, erreicht wird, möge dann auchdie Gemeinheit unter so viel mehrere vcrtheilt werden.Man lasse daher immerhin lieber alle wirclichc Bür-ger, welche auf ihre eigene Hand leben, ohne Rück-sicht darauf, ob sie eine eigenthümliche Wohnung best-en und sonstiges Grundeigcnthum haben oder nicht,zur Theilung zu; Bürgersöhne jedoch, welche keinligenes Gewerbe treiben, können nicht als wirklicheBürger angesehen werden, und daher auch auf dieGemeinheit keinen Anspruch machen, sonst müßten esauch alle zur Zeit Gcborne mir gleichem Rechte kön-nen. Denn bei) jeder Gesellschaft, Gemeinheit, habennur die Gesellschafter und die wirklichen TheilnehincrZliitheil, oder man müßte den Begriff der Sache auf-heben. Daß dabei) der eine oder andere etwa leidet,darauf kann bep einer überwiegend nützlichen Sachenicht Rücksicht genommen werden, um so weniger,Venn, wie hier, keine vollkommenen Rechte verletztl Verden. Rücksichten auf Bürger, welche künftig erstknmiahl in die Stadt ziehen werden, kommen vollends»>cht ii, die Wagschaale; denn gibt es nicht mancheAte, wo gar keine Gemeinheiten sind und mansvsllte sich da über die Vorfahren beklagen, daß sie^ icrcits den ganzen Boden urbar g macht hatten? So»icl bleibt wahr, es ist hier nicht die Festigkeit inZahl der Theilhaber, das liegt aber in der stadti-