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man ja bei! Boden (was gewiß nach einigen Jahn»der Fall nicht bleiben Wied, weil jeder gern den g>Htcn Nutzen von seinem Egenthum zu ziehen sucht)auch ferner als Weil-eboden benutzen: so wird mich.der n.niste auf die Hypothek des Bodens leicht so vielgeliehen erhalten, als die Kosten der Frechtung betra-gen , wenn man nicht schon von selbst die wohlfeil!Frechtung durch Graben und Hecken vorziehen sollte.
Die übrigen Einwenbungen beruhen darauf, daßman sich über das Recht zur Gemeinheit einen uiirchtigcn Begriff macht; jene Einwendungen setzen nähttnlieh zum Theil voraus, daß dieses Recht ein persönli-ches, bloß der Person anklebendes Recht s.y. D.iSist aber kcincsweges der Fall. Zur wirklichen Teil-nahme au der Gemeinheit ist nothwrndig, daß jciiMddie Bedingung der Möglichkeit zur Benutzung fürsich habe; diese Möglichkeit setzt voraus, daß dcrTheiluehmendc eine Wohnung und Stallung habt,oder in der Commune wirklich wohne und Vieh hal/tcn könne, denn sonst müßte man ja sein Recht a»Fremde übertragen, es verpachten können und so im-tcr. Eine zwcyte Bedingung ist das Bürgerrecht,verbunden mit der Ausübung eines eigenen Gewerbesoder der Führung einer eigenen Haushaltung. Dochfinden sich auch hin und wieder besondere Bestimmmgen über die Art und den Umfang der einzelnen Ge-rechtsame. Man nehme es indcß hiebe») me allzu ge-
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