wandcl der unter ihm stehenden Beamten an die chvorgesetzte Behörde jährlich zu berichten. Diese Nrichte müssen sich über die Geschäftsfähigkeit, den W joder Saumseligkeit, auf Rechtschassenhcit und Treue >auf den moralischen Lebenswandel der Beamten erstrecke«,!Diese Berichte gehen von unten hinauf bis an die HMBehörde; sie werden freymüthig, aber auf Amtseid erstattet,Gewissenhaftigkeit b'cp diesen Berichten wird zur sm>^gen Bedingung gemacht; ein Beamter, der sich lUngewisscnhaftigkeit zu Schulden komme» läßt, mldient Cassation, und sie werde ohne alles Mirleilcqsein Loos. Besteht die berichtende Behörde aus ein«Collegium: so referirt jedes Mitglied über die Umbeamten seines Departements, und das Collegiumdie Relation; glaubt dasselbe, daß dem Einen «dlAndern Unrecht geschehe: so muß der Referent jnUrthcil durch Specialfälle belegen, oder es abändernDer Präses erstattet demnächst an die höhere BchSrlden Gcneralbericht unter Anlegung der Specialrclatincn; zugleich berichtet er über die MitgliederCollegii. Dem nachtheilig Beschuldigten bleibtgens auf jeden Fall seine Verantwortung, wen»sich auf den Bericht beschwert glaubt. — AufArt erhält die oberste Behörde eine genaue Kennt«;aller ihrer untergeordneten Beamten, und kann arildiese nützlich wirken; sie kann den sich auszeichnend»ermuntern, den noch heilbaren durch zweckmäßige
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