Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
350
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kcit , vielmehr alle Proceßgegcnstandc jeder Zlrt in er-ster Instanz vor denselben; selbst fürstliche Domanial-Sachen in erster Instanz vor denselben, im Nähme»nnd unter Auftritt des Fiscals, unter besonderer An-weisung der Richter zu strenger Pflichterfüllung undGcrechtigkeitspflegc in solchen Domanialsachcn; cinfa-che Proceßordnung (Verbindung der mündlichen midschriftlichen Verhandlung) : in der Regel mündlicheInstruction des/Aces, Feststellung des^tser» coiuevovs^/ras und Angabe der Beweismittel in einem,höchstens zwey Terminen, dann Aufnahme der Be-weismittel und nun eine rechtliche Dcduction von je-der Parthey; dem Richter und Secrctair Gehalt; da-gegen Berechnung der Sportuln, und strenges Verbotder Annahme eines Geschenks oder einer Gefälligkeitvon den Gcrichtssassrn; Sportultaxc mit Rücksicht aufdie Bctrachtlichkcit des Proceßgegcnstaudes.

Die zwcytc Instanz machte das Obercollegüioi,und zwar die drei) Räche als besonderer Senat in be-sonderen Sessionen ; bey neuen Thatsachcn und Be-weismitteln noch ein Termin zur mündlichen Jnsirn-ction, sonst jeder Parthey nur ein Schriftsatz; erza-be sich die Appellation einstimmig als offenbar unstatt-haft, dann die Processe sofort schon auf die ersteRcchtfertigungsschrift abzuschlagen.

Dritte Instanz nur wegen offenbarer Gesetz-M-'ittznng zuläßig, in welchem Falle Vortrag durch einen