249
ZZertheilung der Producte durch den S.'c.ctair zuläßt,die Direcrorial/Geschäfte von geringem Umfange sind:so kann dieses Departement füglich das des Direclorss seyn, vorausgesetzt, daß sich derselbe zu den vorbe/k merkten Geschäften eignet.
z) Finanz/ Kammer/ und Domainensachen nebstdem dazu gehörigen Forst/ Bau/ Cossenund Rech/mmgswesen, rücksichtlich der Gesetzgebung, der Anord/nunzcn und der Oberaufsicht auf die Vollziehung,z) Justiz, für welche zunächst die übrigen drey^ Mitglieder; nähmlich alle drei) für die ausübende Ju/fiiz zwcpter Instanz, zugleich einer derselben, der sichs romehnilich dazu eignet, Referent in Gefetzgebungs/ und^ überhaupt allgemeinen Justizsachen, einer beständigerReferent in Criminalfachen.
Verwaltung und Verwaltungsbehörden,Justiz.
In jedem Amt oder Bezirk, ohne Unterschiedfrischen Stadt und plattes Land, ein Amtsrichter (er/sirr Instanz) mir einem Sccrclair, welcher zugleichdie Registratur wahrnimmt. Derselbe hätte außer derCwiljnstiz zugleich die Instruction der Criminalsachen,diese jedoch unter Bcysitz von zwei) rechtschaffenen,verständigen Bürgern als Schöffen. Besondere Ver/pslichtung desselben zum jcdcsmahligen ernstlichen Ver/,>>ch der Güte im ersten Termin; keine Kanzleyfäßia/