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Diese Hauptgrundsätze ins Auge gefaßt, dürftefür ein Land von zo — 40 Quadratmeilen, von üo— 100,000 Einwohnern, folgende skizziere Vcrwal-tungsfvrm vielleicht in einige prüfende Rücksicht kom-men.
Ein einziges Obercollegium, welchem die obereHauptleitung des Ganzen anzuvertrauen, mit Dcpar-temenrs-Vertheilung unter die einzelnen Mitglieder.
Dasselbe versähe außer den Administrativ-Gcschaf-ken auch die Justiz in zweyter Instanz.
Fünf Mitglieder, deren einer Dircctor, würdenhinreichen; das Präsidium hielt die Regentschaft sichbevor. Subalterne dieses Collegiums wären: ein Vcr-waltungssccrctair, ein Justizseeretair, ein Negisrrater,
Als Departements-Vertheilung würde, rückficht-lich auf den Umfang der Geschäfte, folgende anwend-bar seyn:
i) Auswärtige Verhältnisse; höhere Polizcy nebstden dazu gehörigen Zweigen, als Schul.- Kirchen-Ar-men.- Medirinalsachen :c,, jedoch natürlich nur in Be-ziehung auf Gesetzgebung, Anwendung und Oberauf-sicht auf Vollstreckung; Anordnungen in Militairsache»,Da bep der Departements-Einrichtung, welche dil
2) Diese Einrichtung hat das Nützliche des practiscknVertrautwerdrns mit allen Gegenständen des Geschäfts-zweiges, und gewährt den Vvrtheil Einer leitenden Fe-derkraft für die Vollziehung.