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V.
S c i z z e *)einer Verwaltungsfo rm für ein nicht
großes Land.Die Vollkommenheit einer Verwaltungsform be-ulet auf ihrer Einfachheit und dem engen Ineinan-dergreifen des Ganzen; bendes nach einfachen, bestimm,icn Gesehen, unter Beschränkung der Willkühr. Da-her so wenig Behörden als möglich, zugleich aber ge-»aiie Verbindung zwischen Ober, und Unlerbchürden,zwischen Anordnung und Vollziehung und beständigeAufsicht auf letztere; zugleich so wenig Beamten alsmöglich rückstchtiich des Geschaftskreises, aber hinläng-liche Besoldung derselben zu anständigem, standesmäßi-gem Auskommen. Die französische Verwaltung durchs Prafcctcn :e., überhaupt durch Einzelne an jeder Spi-tze der Verwaltung schließt den großen Nutzen des'Censiiltativen in der Verwaltung aus, und bietet zu-gleich der Willkühr zu großen Spielraum. Die Ver-bindung des Consnltativen (der collegialischcn Verfas-fimg) bcp der Anordnung, der Einheit der Haltungbei) der Vollziehung, und der collegialischcn Controlleüber diese Vollziehung durch den Einzelnen, durfte diemöglich vollkommenste Verwaltungsform gewähren.
") Kurz, ohne Anführung der Gründe, wo diese demSachverständigen offen liegen. Geschrieben im Augustmz.