112
alle und jede Vorfallenheit in den Gemeindenund Landschaften durch regelmäfsigen Schrift-wechsel mit den Kanzlern und königlichen Ver-ordneten, ein wachsames Aug zu haben, undden 'Beschwerden und Vorstellungen derEinzelnenden offenen Zugang zu erhalten.
Dieser S hirmbehörde mufste vorzüglich dergrofse Punct der Befreyungen am Herzen liegen,damit solche zum Nachtheil des Publikums nichtnur allein widerrechtlich nicht vermehrt, son-dern auch sorgfältig getilgt würden, wenn diesteuerfreyen Grundstücke durch Verträge undVerkäufe, oder den Todder befreyten Personen,oder auf jede andere Art in eine andere Handgekommen sind. Man mufste daher darüber wa-chen , dafs in den Katastern d e Uebertragungder Grundstücke durch Verträge oder Erbschaf-ten auf einen andern Kopf richtig vorgemerktwerde, damit aufser dem schuldigen Boden auchder wahre Besitzer desselben erscheine, welchervermöge seines Besitzes in der Gemeinde oderin uer Landschaft sich jener Rechte erfreuenkönnte, welche ihm das neue Gesetz giebt Eswurde daher befohlen, dafs ein jeder verpflich-tet sey, die Urkunden seines Eigenthums, kraftderen er Eigentümer geworden , nach einandervorzuweisen, damit er ein Decret zur Uebertra-gung der neu erworbenen Güter erhalte. DerWachtsamkeit derselben mufste auch anvertraulwerden, die Prüfung der wirklichen Ausgabenoder der Verwaltung der Gemeinden der Land-schäften und des Staates , und die Bestimmungder Steueranlagen vom Jahr zu Jahr nach den