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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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tionen der Steuercommission und der herab*gelangten königlichen Befehle, die Schätzungnach dem Resultate gemacht worden sey, dassich aus den Aussagen der Ortszeugen über denWerth und die Beschaffenheit des Bodens, ausden Kauf- und Verkaufsbriefen , und aus denPachtverträgen ergeben hat , nebst der Unter-suchung, welche die Sachverständigen selbst anOrt und Stelle vorgenommen hatten.

Topographische Füacnkarten.

§.

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D*

Um die Vertheilung der Auflage auf einezuverlässige Einfachheit zuriickzuführen, so muls-te eine gleichförmige Benennung des Werthes fest*gesetzt werden, auf den alle Gründe und Gütersich bezögen ; die Behörde hatte aber noch dieAbsicht, einem jeden Besitzer die Zufriedenheitzu verschaffen , dafs er die Gröfse , die Be-schaffenheit und den Werth seiner Grundstückeerkenne und wisse, damit ein j.eder zu allen Zei-ten der besagten Behörde seine Anliegenheitenvorlegen könnte.

Es wurde daher für eine jede Gemeinde einetopographische Flurenkarte verfertigt a), auf wel*

a) Die Vermessung und Zeichnung der Karten begannim J. 1721 unter der ersten von K. Karl VI*errichteten Steuercommission, und das ganze Ge- ""schäft wurde binnen etwas mehr als drey Jahre