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Von Como.
§• 24.
In dem gemeinschaftlichen Wehklagen ver-einte sich letzlich auch die Stadt Como; unddiese, nachdem sie dargethan, dafs sie in demZeiträume von 16 Jahren Lire 4,000,931 17.13gezahlt hatte , zog diese zwey Folgerungen : er-stens wenn man alles liegende Eigenthum zuhöchsten Preisen verkaufte, dals man darausnicht einmahl zwey Millionen Lire lösen würde,zweytens, dals, wenn mau die dem ganzen Staateauferlegte Monathsteuer von 300000 Scudi nachdem Verhältnisse, als die Stadt über ihren or-dentlichen Steuerbetrag von 8000 Scudi mehrbezahlt hatte, auf die anderen Landschaftenund Städte umlegte, eine Summe von mehr alsI50 Millionen herauskommen würde; eine Sum-me, welche den gesammten Werth des ganzenMayländer Staates überstiege.
Von der Grafschaft Como.
§• 2 5.
Die Grafschaft Como endlich nach der Her-zählung der Auflagen führt den Beweis, dafs derErtrag der Grundstücke nicht 3 Lire von Mor-gen einbringe, und dafs man zur Bezahlung derMonathsteuer allein Lire 3.17.4 auflegen hatmüssen, ausser den Schulden und andern Lasten;darin läge der Grund des bekannten davon Lau-fens der Landleute , dafs der obere bevölkerte-ste Theil der Grafschaft gegenwärtig nicht mehrals 7000 Personen enthalte.
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