iO2 Ueber Theorie und Praxis.
kann man da, wo, wie im Mecklenburgischen, dcrGutS-herr seinem Eigeubehorigcn das nothige Vieh giebt, dem-selben ohne Gefahr erlauben, nebenher auch Vieh fürsich zu halten? Die besten Füllen, Kalber und Lämmerwürden allezeit ihm gehören. Ja, wenn dem Erben auchnur erlaubt würde aus einem dem Erblasser vertrautenAmte, Lehne oder Hofe eine Verbesse r u n g wegzuzie-hen, oder sich solche vergelten zu lassen, würde nichtmancher Oberlehns- oder Gutsherr lieber dem Erben dasAmt oder Gut ganz lassen, als sich einem langweiligenProzesse, wahrend desselben sie im Besitz blieben und mitder rechtlichen Vermuthung, daß Alles so lange für Ei-genthum zu halten sey bis das Lehn erwiesen werde,blos zn stellen? ....
Das Beste ist also, man setze die Regel fest: Alleswas der Beamte, der Lchnmann oder der Bauer erwirbt,bleibe bey dem Amte oder dem Hofe; und will man jademselben etwas Eignes lassen, so heiße es pcmulium.Alsdann hat der Vater oder Herr die Regel für sieh, undSohne und Knechte müssen die Ausnqhmen erweisen.
Jene Regel, welche den eigentlichen Grund der gan-zen Leibeigenschaft ausmacht, und mit andern Wortenso viel sagt: Was der Knecht erwirbt, erwirbt er seinemHerrn, scybcr Grund aller Kontrakte, welche wir mitzinscrn Beamten und Pachtern schließen,
Die natürlichen Folgen dieser praktischen Denkungs-art zeigten sich hierauf in allen Fallen, wo sie einigenEinfluß haben konnten. Alles was ein König von Polen(dem einzigen noch übrigen Wahlreiche) erwirbt, ver-bleibt der Krone; und dieses würde wahrscheinlich derFall in allen Reichen seyn, wenn nicht in den übrigenSw Krön-und Erbfolge zufälligerweise in einer Person
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