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und falsche Beschuldigungen die Ehre und den guten Namendes nächsten zu verletzen, dnrch Lügen ihm Schaden zuzu-fügen , oder durch Lästerung und freche Schmähsucht ihn zukränken. In diesem Verbot liegt das Gebot, jedermann,so fern wir vermögen, in Behauptung der Wahrheit zurErhaltung seines guten Namens und seiner Wohlfahrt, treu-lich Hülfe zu leisten. Es scheint, als wenn der Herr des Ge-botes Sinn mit diesen Worten habe erklären wollen H „dusollst falscher Anklage nicht glauben, daß du ei-nem Gottlosen Beistand thuest und ein falscherZeuge seyest. Sey ferne von falschen Sachen."— Und wiederum: „halte dich fern von der Lüge."In xiner andern Stelle") wird uns das Lügen auch aufdie Art verboten, daß wir keine Verläumder und Ohren-bläser unter dem Volke seyn, und unsern Bruder nicht hin-tergehen sollen. Ueber beides sind ausdrückliche Verbotevorhanden. Wie der Herr in den vorhergehenden Geboten,Härte, Unkeuschheit und Habsucht untersagte, so warnt erhier vor der Falschheit, die in zwiefacher Gestalt sichtbarwird. Denn wir vergreifen uns entweder an dem gutenNamen des Nächsten durch Lästerung und Verläumdung,oder wir entziehen ihm zeitliche Vortheile durch Lüge undgehässigen Tadel. Es ist aber ganz gleich, ob wir hier anein feierliches Zeugniß vor Gericht oder au solche Aussagendenken, die wir in unsern täglichen Gesprächen thun. Dennwir dürfen nicht vergessen, daß nur ein einziges Laster alsBeispiel aufgestellt wird, nach welchem die übrigen zu beur-theilen sind, und zwar dasjenige, dessen Schändlichkeit ammeisten einleuchtet. Wir müssen jedoch das Gebot allgemei-ner fassen, und es auch auf die Verläumdungen und fal-schen Beschuldigungen beziehen, wodurch wir dem Nächstenschaden: denn das gerichtliche falsche Zeugniß ist immer einMeineid; wiefern durch diesen aber Gottes heiliger Nameentweihet wird, davon ist bei Erklärung des dritten Gebotes
1) 2 Mos. 23, 1.7. 2) 3 Mos. 10, 16-