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8 (1798) Vermischte Schriften, Th. 2
Entstehung
Seite
114
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,i4 Ueber den Leibeigenthum.

und Ackcrgeschirr anschaffen konnte, und der Herr liehihm alles, jedoch unter der Bedingung, daß nicht alleinnach des Knechtes Tode der Ackcr, sondern auch alleswas sich darauf befinden wurde, Ihm (dem Herrn)verfallen seyn sollte: Nicht sowohl um dieses Sterbc-fallsrecht wirklich auszuüben, sondern nur es für denSohn, welchem er den Acker geben würde, zu benutzen,und zu verhindern, daß die abgehenden Kinder den Hofnicht davon entblößen oder darüber in Processe verwik-kelt werden konnten.

7. Verschiedene Lehnsherren, besonders die Sach-sischen, folgten diesem Beyspiele. Auch die Erfahrunghatte sie belehrt, daß freye Vasallen mit Ablauf derZeitdas Lehn, als Eigenthum verjährt, oder doch ihre Erbendasselbe unter dem Verwände von Verbesserungen ihnenvorenthalten; sie machten also die Verfügung, daß esgar keine Besserung auf den Lehnen geben sollte, indemdie Besserung Pflicht wäre, und gaben die Lehne nursolchen, die sich für ihre Dicnsileute erklärten; wodurchsie zugleich den Zweck erhielten, daß sich die Erben nichtdarin theilten.

8. Sogar die Kaiser und Konige machten es so mitihren großen Vasallen, um die Vortheile der Primoge-.nitnr zu erhalten.

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Das Recht der Menschheit: Leibeigenthum.

Gewiß ein Paradoxon: wird mancher Leser bey deinAnblick dieser Ucberschrift denken. Aber, wenn ich ihnnun meiner Ceits wieder frage: Woher kommt es doch,daß sich so viele Spuren des Lcibeigenthums in allen

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