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8 (1798) Vermischte Schriften, Th. 2
Entstehung
Seite
112
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i i2 lieber den Leibeigemhu u.

soll mir als Herrn gehören, sagte er zu seinen Leute»;und wenn Ihr das nicht wollr, so konnt Ihr meinenDienst verlassen. Dagegen aber will ich euch Kost undKleidung nach Nothdurft reichen, und wenn ich euchvon mir lasse, endlich aussieuren.

2. Ein andrer Hansvater lohnte sein Gesinde mitKorn, und saetc für jedes derselben jahrlich einen Mor-gen Landes. Auf einmal glaubte er einen Theil vondem seimgen vermisset zu haben; und da ihm das Ge-sinde, deren Kisten er stark angefüllet fand, mit der Ant-wort abwies, daß das ihr Korn wäre, so bestimmteer einem jeden seinen Lohn in Gelde, und Niemanddurfte künftig in seine»! Hause eignes Korn haben.

z. Einem Dritten dünkte, daß sein Gesinde einengroßer» Aufwand machte, als es von dem Lohne bestrei-ken konnte; und machte mit seinem Gesinde den Kontrakt,daß er ihnen Kost und Kleidung nach Nothdurst, denLohn aber beym Abschiede geben wollte; dagegen solltensie durchaus nichts Eigenes haben als was sie aus sei-nen Handen empfangen harten.

4. Alle drey machten es ans gleichen Ursachen mitihren Kindern so lange dieselben in ihrer Gewalt wa-ren, eben so; und selbst Kaufleute und Handwerker hiel-ten ihre Lehrlinge eben so. ' Sie versorgten dieselbenmit allem was sie nothig hatten auf Rechnung, erlaub-ten ihnen keinen eignen Pfennig, um kleine Becrügcreyenzu verhüten.

Aus dem allen entstand endlich die allgemeineRegel:

Alles was Kinder und Gesinde erwerben, gehört

ihren Eltern oder ihren Herren;

' und