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8 (1798) Vermischte Schriften, Th. 2
Entstehung
Seite
109
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Ueber den Leibeigenthum. 109

unter sich versteigern, oder ihm dcsfalls eine großeKostenrechnung machen würden, wenn er seinen Ackerzurücknehmen wollte, so setzte er mit in den Kontrakt,daß dieser Acker ihm nach des Knechtes Tode, mit allemwas darauf gebauet nnd gebessert wäre, wieder heim-fallen sollte, wogegen er denn auch dem jüngsten SohneHaus und Hof wieder leihen wollte, mit der Bedingung,daß dieser seinen Geschwistern einen von ihm zu bestim-menden Noth - und Chrenpfennig geben müsse, indemman damals von Testamenten, von Kindes - oderPflicht-thcilcn noch nichts wußte. Dabey soll es, sagte er zuseinem Knechte, einreichen seyn zwischen mir und dir,daß dein Hof mein eigen sey, daß ich bey deinem Todedas beste Pfand aus deiner Verlassenschaft nehme.

6) Der Knecht eines andern Hausvaters hattenicht so viel in Vermögen, daß er sich Pferde und Küheund Ackergcschirre anschaffen konutck Der Hausvatermußte ihm also auch dieses leihen, nnd er thats unterder Bedingung, daß nicht allein nach des Knechts Todeder Acker, sondern alles was sich darauf befinden würde,ihm verfallen seyn sollte, nicht sowohl, um diese Stückeauf den Todesfall wirklich wegzuziehu, als solche fürden Sohn, welchem er den Acker wieder verleihen würde,zu bewahren, und um zu verhindern,.daß die abgehen-den Kinderden Hof nicht entblößen, und den Erben außerStand setzen mogten, denselben zu bestellen, und ihmdavon die Pacht zu liesern.

7) Große Herren folgten bald diesem Beyspielenach; erst gaben sie freyen Leuten ihr Gut zu Lehn; baldaber, als diese ihnen mir Lange der Zeit Vieles davonentzogen und zu Erbgut machten, kamen andere alssolche, die sich unter dem Namen von Dienstmannernh 0 rig machten. So gab der Kaiser die großen Kron-

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