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8 (1798) Vermischte Schriften, Th. 2
Entstehung
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Ucber Theorie und Praxis.

erwarb, zum Besten des Annes oder des Besitztumszurücklassen mußte.

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Hieraus und aus dem durchaus gleichförmigenGange der Praxis bey allen Verleihungen, wogegen sichkein einziges Beyspiel des Gegentheils aufbringen lassenwird, erhellet meines Ermessens unwidcrsprcchlich: daßder Verleiher eines Herzogtums, oder eines Bischof-thums nach eben den Grundsätzen gehandelt hat, wo-nach der Verkeilter eines Bauernhofes handelt; und daßbeyde den großen Zweck gehabt: jeder Besitzer eines ver-liehenen Amtes, Gutes, oder Hofes, müsse durch das,was er vermittelst des Besitzes erworben habe, zur Ver-besserung des Verliehenen wiederum beytragen.

Gerade alles dasjenige, was der gesunde Men-schenverstand durch jene Einrichtungen bezwecket hat,ist nun auch der Zweck des dinglichen Lcibeige n-thuins; und man konnte die Konige Leibeigne der Kronenennen, wenn es nicht die Klugheit erforderte, einenMann, der die Niedrigen gegen die Hohen und Machti-gen schützen soll, und den Erstere deswegen mit denschwersten Kosten unterhalten, so hoch als möglich, undzunächst an den Thron Gottes zu setzen.

Da der Wunsch immer allgemeiner wird, daß dieLeibeigenschaft ganz von der Erbe va tilget werden möge,und der Geist des gegenwärtigen Jahrhunderts denselbenMit aller Macht verfolget: so scheint es mir wohl derMühe werth zu seyn, einmal zu untersuchen, was wir

bis-