Ueber Theorie und Praxis.
Vorgängers mit einer jetzt bestimmten Summe Geldeslosen.
Bey einiger Aufmerksamkeit auf diesen Gang derSachen, sieht man aber bald, daß es nicht bloß darumzu thun war, die ursprünglichen Amrsgefäve zusammenzu halten; man wollte auch (da jedes Amt verliert,wenn es stille steht und nicht fertwächst,) das Errun-gene, oder was einer bey Gelegenheit seines Amts erwor.ben oder verbessert hatte, nicht gern verlieren, oder deitnatürlichen Erben vergüten; vielleicht auch der Versu-chung Wehreu, daß Jemand zum Nachtheil des Amtessich und seine Familie bereichere. Wenn man hierbei) inErwägung zieht, wie diese Gefalle und was einer neben-her noch erwarb, damals in Naturalien, als Diensten,Fuhren, Früchten und allerhand Arten von Vieh bestanden,so sieht matt leicht, daß es sowohl äußerst schwer als wich-tig war, nach dem Tode eines Beamten sich auf eine Ab-sonderung des Erworbenen von dem Anvertrauten einzu-lassen. Daher muß auch der Konig von Polen sein Er-worbenes der Krone lassen; daher gab es auf SächsischenLehnen keine Vesseruug worauf Allodial-Erben An-spruch machen können.
Was der Lehnmaini verbessert, muß dem Lehne fol-gen, oder mit andern Worten: was der Knecht erwirbt,das erwirbt er seinem Herrn; und diese Regel macht ge-rade das ganze Wesen, wie den Zweck des Leibeigenchumsaus. Nicht Unterdrückung, nicht Kriegsgefangenschaft,nicht Einfalt oder Andacht haben den Leibeigenthum zu-erst eingeführt und bisher crhaltcUz sondern der prak-tische Menschenverstand hat das allgemeine Bedürfnißund die Nothwendigkeit eines Kontrakts erfordert, wo-durch derjenige, welcher das Amt bekleidete, odereinen fremden Besitzthum benutzte, das was er dadurch
G 2 erwarb,