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8 (1798) Vermischte Schriften, Th. 2
Entstehung
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der neuesten kaiserlichen Wahlkapitulat on. 5

Art. XIV. §. z.

Wir wollen auch diejenigen Erz - und Bisthofe,welche dem Papste nach der Wahl des Provinzial-odcr des Divccsanspnods für die dritte Instanz tüch-tige Richter vorgeschlagen haben oder vorschlagenwerden, kräftigst schützen, daß jede geistliche Streit- sachc in dritter Instanz vor keine andern als die vor«geschlagenen und genehmigten Richter unmittelbargebracht, und von ihnen kollegialster im NamenEr. Päpstlichen Heiligkeit abgeurtheilt werde."

Anmerkung.

Diese so genannten Richter können ihrer Naturnach nur die Stellen der Schöpfen oder Assessoren ver-treten; und dieses geistliche Oberappellationsgerichtmuß, so gut als das Kammergericht oder ein anderesOberappcllationsgericht, seinen Richter oder Präsidentenhaben, der mit einem clmruLtere repräsentative» ver-sehen ftp, und aus dessen Person die Hochsie Gerichts-barkeit eigentlich ruhe. Wo nicht, so werden die Erz-uud Bischöfe sowohl an ihrer reichsfürsilichen als hie-rarchischen Würde geschmälert; oder alle Appellationenmüssen erst nach Rom gehen, und die Richter von dortaus in jedem einzelnen Falle per manüatum speeials?c>c!tistc>5 autorisirt werden, das Urtheil im Namendes Papstes zu sprechen. Jeder Fürst kann seinen Be-amten spccialiter aufgeben, in einzelnen Fällen gegeneinen Schriftssassen zu verfahren. Giebt er ihnen aberLominilsionem perpetuam, so wird der Schriftssassezum Amtssassen.

Die Nuntien sind personalis praelentiae ?oo-tisiealis Onenmtenentes. Diese allein können in einemsolchen geistlichen Oberappellationsgerichtc ohne Nach-

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