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7 (1797) Vermischte Schriften, Th. 1
Entstehung
Seite
380
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z8c> Noch etwas über die Geburlsrechte.

Nothhalber geschehen muß, keine Pensionen zu gebennothig hat. So gut in einer Zunft das Gilderecht aufMeisierssöhne und Tochter vererbet; eben so gut konnteauch, sagte man, die Stiftsfahigkeit zu Bcrßenbrück aufdie Witwen und Tochter Landesherrlicher Bedienten ausder Klasse der Gelehrten von bürgerlichem Standevererben.

Bey eben diesen Unterhandlungen fiel mehrmal dieRede davon vor: ob es nicht gut seyn würde mit denMönchsklöstern auf gleiche Art zu verfahren, unddaraus Pfründen für Söhne von guten bürgerlichenFamilien, wenn sie auch nicht alle von gelehrtem Standewaren, zumachen; besonders auch in der Betrachtung,daß jeder Bauer und Handwerker itzt einen Sohn derTheologie widmete, und ihn einer nützlichern Bestim-mung entzöge: wogegen die Söhne von guter Familie,von welchen man nach dem natürlichen Laufe der Dingenicht erwarten könnte daß sie den Pflug ergreifen wür-den, Tag und Nacht auf neue Bedienungen ausgingen,und sich dem Staate in die Futterung zu geben auf jedeWeise versuchten. Vier gelehrte Ahnen, meinte man,müßte wenigstens ein Jeder haben, der ein Mönch oderWeltgeistlicher werden wolle; die Bettelorden aber, diedem Lande nur zur Last fielen, und sich lediglichaus dem geringsten Stande rekrutirtcn, sollte manganz abschaffen.

Das Erste fand man so ganz unbillig nicht, obwohlnoch zur Zeit mit vielen Schwierigkeiten verknüpft; dasLetzte aber unmöglich, so lange die katholische Kirche dieOhrcnbeichte beybehielte. Denn, welche Wirthinn z. B.wird ihrem ordentlichen Pfarrer, der sie taglich besucht,gewisse Sünden beichten, und ihm hernach ohne diegrößte Unverschämtheit unter die Augen treten können?und wie viel Herren und Damen mögen sich in einem

glei.