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Unterschied der Stande
ve Lacramsntis xro tZilcionia iiiviaem coniuranttbus,ur ne uo l-tcersxrassumur. rXlio vero mnäc>, sie eornnaanr 6e »wena/o, anc clo »«?«/> ^/o,gusmvis convenrionem saoisnr, nemo in hoc zu»raio yraelcimal *).
Unter allen Kontrakten, wodurch sich einzelneWollner zuerst mit c »ander verbunden haben, scheinetnur der zu einer solchen gegenseitigen bestimmtenHülfe der alleruatürlichstc, und gewissermaßen der Zweckder Gesellschaft selbst zu seyn. Noch itzt, ungeachtetwir Brandassekurazionsgesellschaften haben, erwartetein Landeigenthümer im Srifte Osnab rück, wo diesenoch einzeln auf ihren Hosen wohnen, wenn ihm seineWohnung abbrennt, von seinen Mstgenosseu einen Eich-banni zum Hausbalken. Auch zw. sie ich gar nicht dar-an, daß unecr den von Karl dem Großen erwähntenU!Lsmc>5) ,iis (Beysteuern) auch noch andere Arten be-stimmter Beyhülfe, als z. B. daß Einer dem Andern beyWiehsicrben, Hagelsichiag, n. s. w. mit einem Rindepder mit einem Fuder Korn aushclfen sollte, begriffengewesen sind. Ja ich glaube nicht zu wcit zu gehen,wenn ich annehme, daß ähnliche Verbindungen, sich aucheinander bey freudigen Begebenheiten, als Hochzei-ten und Ausstattungen der Kinder, beyzuspringen, ui erihnen bestanden haben; indem davon noch Spure», ge-nug vorhanden sind, und der Weg der Vernunft so ge-rade
Oapitul. znn! 779. F. 16. — Zu Deutschi „Eide,„zu einer Gilde sich zusammen zu schworen, soll Nic-,,mand zu tbnn sich untersteyn. Sonst aber, zu Be>)->„steuern, oder wegen Brandes, oder Bchiffbruchs, darf„ man wohl eine Vereinigung schließen, nur soll Nie«„ mand daraus schwören dürfen."