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7 (1797) Vermischte Schriften, Th. 1
Entstehung
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Eine Erzählung.

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Vorschriften giebt, und die Vormundschaft dem Guts-herrn überläßt. Wohingegen das freye Gut nichtleicht auf den dritten Erben kommen kann, wenn esdurch Gleichthcilungen, durch Rückgabe empfangener und verzehrter Vrautfchätze, durch vervielfältigte Ehen,durch die frühe Heyrath des ältesten Sohns als Erben, oder auf andere Art, in beständiger Verwickelung ge-halten wird. Der Edelmann selbst würde nicht beste-hen, wenn er mit seinen Geschwistern gleich theilenmüßte; und noch weniger ein geringerer Landsasse, derdie öffentlichen Lasten tragen muß; daher auch diemchrsten welche sich frey kaufen, sich die wohl ange- messencn Rechte der Leibeignen in jenen Fällen vorbe-halten, oderein Minorat- Fideikommiß stiften, nach-dem man es vergessen hat daß die Hofe von NaturStaats - Fideikommisse sind."

Uebrigens genießt der Leibeigne mit dem Freyenüberall einerley Ehre. Man unterscheidet die Wert-hesten hier bloß nach ihren Hoftn; und es würde für eine schreckliche Mißheyrath gelten, wenn die Tochtereines leibeignen Hofesbesitzcrs einen freyen Mann heyrathete der keinen Hof hätte. ^

Unser Herzog hat es jedem Domanial- Eigcnbc- hörigen freygcsiellct, ob er den Leibeigenthum abkau-fen wolle. So auch das Domkapitel, und mehrere Gutsherrn. Verschiedne haben es angenommen; aber

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Brüder und Schwestern eines HofeSerben zu bestimmenseyen. Kein freyer Hof kann auf die Dauer bestehen,wenn jedes abgehende Kind einen Römischen Pflicht-theil davon erhalten soll; und dem Staate ist doch sehrviel daran gelegen, daß der steuerbare Hof erhaltenwerde.