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Der arme Freye.
„entstehet Freyheit und Leibeigeuthum auf eine neue Art.„Ein freyer Eigenthümer, der sich in Schulden vertieft„hat, bietet sich oft einem andern zum Leibeignen an,„unter der Bedingung, daß jener seine Schulden bezah-len und ihn gegen einen gewissen Zins auf dem Hofe„ lassen solle * ). Auf der andern Seite kaufen sich täg-lich wiederum Leibeigne frey; und dieses wird so lange„abwechseln, als reiche Leute arm, und Arme reich„ werden."
„ Was aber doch manchen Leibeignen bewegt, die„ Freyheit nicht zu suchen, ist die Ungewißheit der Rechte„ freyer Landbesitzer. Das Eigcnthumsrccht hangt vor-„ trefflich zusammen, und kommt den Landbesitzern bcson-„dcrs gut zu statten, indem es alle Besserung dem Ho-„ fcserben allein zuwendet, die Abfindung seiner Kinder„und Geschwister immer zum Besten des Hofes be-„ stimmt auf die Falle der zweyten Ehe deutliche
„Vor-
') Wenn man den Leibeigeuthum allmählich abschaffenwollte; so würde es nur eines Gesetzes bedürfen! daßkein HofeSbcsitzer der frey wäre, oder sich frey gekaufthätte, sich wiederum in den Leibeigenthum begeben solle.ES ist dessalls in den Karolingischen Kapitularien be-reits Vorsehung gethan; und man hat in den Wcstphä-lilchen Gegenden mehrere Freyenrollen, deren Zweck da-hin geht zu verhindern, daß der Hos welcher einmal ineiner solchen Rolle sieht, daraus gerissen, und mit ei-nem Leibeigenen besetzet werde. Vielleicht aber würdeman dagegen sagen, daß es die härteste Sklavcrey sey,auch nicht einmal über seine eigne Haut disponiern z»können.
Da man iht in den Konigl. Preußischen Staaten sichmit Sammlung der Statuten beschäftigt; so ist zu hof-fen, daß aus jo vielen, von praktischen Menschen her-rührenden, Autonomsten endlich ein Satz werde auf-gefunden werden, nach welchem die Abfindungen der
Brüder