Druckschrift 
7 (1797) Vermischte Schriften, Th. 1
Entstehung
Seite
356
Einzelbild herunterladen
 

Der arme Freye.

sHeerge w eddc, Uleiior - Loftums ) unterworfn!

ärcn, auch (wenn gleich unter einem andern Namen)U0Ü5 und Venres bezahlten, ohne ibre persönliche Ehreverlieren. Und es gebe zu CvrciereS sogar Lcibei-' e, die außerhalb der Pflege wiederum ganzeHerr- lichte.'»en mit Pflegen und Leibeigenen besaßen. DieAvtey erlaube ihnen, jährlich ihren Syndikus zu er-wählen*); balte ihnen einen Richter, vor welchemsie Recht a! n und nehmen konnten; ernähre ihreaugehör ;**) Armen, und verhindere manchenVerschweiß er seinen Hof zu verschulden, oder sonst zuGründe zu richten. Die Natur selbst scheine es zufordern, daß schwache Menschen sich in Pflegen zu-sammenhalten müßten, um sich so viel besser verthei-digen zu können; und, daß der- Herr der ihnen seineLändereyen zum Tau übergebe, sieh zur Urkunde feines Eigenthums, und damit ein freyer Mann ihm solchesmitAblauf dcrAeit nicht entziehen möge, gewisse Rechte über ihre Personen vorbehalte, rühre nur vielleicht von dem Stile der Zeit her, worin man noch keine Proto- kolle geschrieben, und keine Territorialhohcit, sondern bloß herrliche und väterliche Gewalt gekannt habe."

Allein

*) Dieses Recht ist eines der wichtigsten. Denn dadurchdaß die Leibelgenen eines Amts oder Kirchspiels eine vri-vilcgitte Gesellschaft ausmachen, und einen Syndikuswählen, wird verhütet, ne liiiAuli vineanrur. DieNittereianen haben dieses Recht nicht; wohl aber dieHoshoiigen, die unter einem Meyer stehen, welcher fürsie, wie insgemein der Ausdruck heißt, ei» Pferd zuTode zu reiten Amtshalber schuldig ist.

^) Nach dem bekannten und vernünftigen Gesetze: UltniM5gui5gue llclelium nolkrvvum ftium paupersmcis benebcie .-»ur cle propern knmllln nurrinr, er nunxe.mirrar allbl ira meucliouuciv. auni

«05, zs. 10.