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7 (1797) Vermischte Schriften, Th. 1
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354 Der arme Freye.

gerechnet worden. Nach und nach aber, wie jeneBenennungen ihren ehemaligen Gehalt verloren hatten,habe man solchen Menschen, zu genauerer Bcsiimmung ihres Standes, den Namen Leibeigene gegeben. Inder That aber bezeichneten alle diese Benennungen nur einerley Sache: nehmlich das damalige Band zwischen dem Schutzhcrrn und seinen Untergebenen; und sowohl der Slcrbfall als die Einfahrtsgeldcr (Uo<l8 et venrex)seyen nur Symbole jenes Bandes, und einigermaßenVergütung für den Schutz welchen ihnen die Abte»leiste, die für sie ihren Schutzvogt zum Heerbann ab- schicke, und dem Staate für sie bürge. Dieses Bandsey aber nichts harter, als das zwischen Eltern undKindern, oder zwischen einem Herrn und seinem Ge- sinde: die Abtey erlaube ihren Leibeignen, im Lebenüber das Ihrige frey zu disponircn, und sich sogaraus den Kindern, welche sie noch am Tische hatten *), einen Nackfolger zu dem unterhabenden Hofe zu wah-len; und diejenigen welche Un Tisch verließen, würdenvon den Eltern nach Vermögen ausgcstcurct. Wasdiese allenfalls im Erbtheile verloren, käme ihren zu- rückgeblicbcncn Geschwistern wieder zu gute; und dieAbtey erbe nicht eher, als bis gar keine hörige Er-bcn mehr vorhanden waren. Sogar ertheile dieselbeauch in Nothfällen dem Hofesbesitzcr die Erlaubniß

zum

*) Dieses ist ein besonderes Recht zu CorciercS, welchesvon andern EigenthumSrechten abweicht. Man siehtaber wohl, daß mit dem Abgehen vom Tische, eineGranzlinie inrer kuas er emanccharos har gezogen wer-den wollen. In Westphalen heißt es- Voran der-settcn. Beym Sterbfalle kann es oft darauf ankom-men, ob ein Kind sich bereits verandcr fettet habeoder nicht. ErstenfallS beerbt es der Gutsherr; lehtecg-falls, der Vater oder der nächste Erbe im Gehör.