354 Der arme Freye.
„gerechnet worden. Nach und nach aber, wie jene„Benennungen ihren ehemaligen Gehalt verloren hatten,„habe man solchen Menschen, zu genauerer Bcsiimmung„ ihres Standes, den Namen Leibeigene gegeben. In„der That aber bezeichneten alle diese Benennungen nur„ einerley Sache: nehmlich das damalige Band zwischen„ dem Schutzhcrrn und seinen Untergebenen; und sowohl„ der Slcrbfall als die Einfahrtsgeldcr (Uo<l8 et venrex)„seyen nur Symbole jenes Bandes, und einigermaßen„Vergütung für den Schutz welchen ihnen die Abte»„leiste, die für sie ihren Schutzvogt zum Heerbann ab-„ schicke, und dem Staate für sie bürge. Dieses Band„sey aber nichts harter, als das zwischen Eltern und„Kindern, oder zwischen einem Herrn und seinem Ge-„ sinde: die Abtey erlaube ihren Leibeignen, im Leben„über das Ihrige frey zu disponircn, und sich sogar„aus den Kindern, welche sie noch am Tische hatten *),„ einen Nackfolger zu dem unterhabenden Hofe zu wah-„len; und diejenigen welche Un Tisch verließen, würden„von den Eltern nach Vermögen ausgcstcurct. Was„diese allenfalls im Erbtheile verloren, käme ihren zu-„ rückgeblicbcncn Geschwistern wieder zu gute; und die„Abtey erbe nicht eher, als bis gar keine hörige Er-„bcn mehr vorhanden waren. Sogar ertheile dieselbe„auch in Nothfällen dem Hofesbesitzcr die Erlaubniß
„ zum
*) Dieses ist ein besonderes Recht zu CorciercS, welchesvon andern EigenthumSrechten abweicht. Man siehtaber wohl, daß mit dem Abgehen vom Tische, eineGranzlinie inrer kuas er emanccharos har gezogen wer-den wollen. In Westphalen heißt es- Voran der-settcn. Beym Sterbfalle kann es oft darauf ankom-men, ob ein Kind sich bereits verandcr fettet habeoder nicht. ErstenfallS beerbt es der Gutsherr; lehtecg-falls, der Vater oder der nächste Erbe im Gehör.