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7 (1797) Vermischte Schriften, Th. 1
Entstehung
Seite
336
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ZZ6 Wann und wie inag eine Nation

ben, oder ein?» Vertrag mit einander gemacht haben,können der Regel nach auch davon wieder abgehen, soweit es ohne Nachtheil eines Dritten geschehen mag.Und wenn z. B. eine Seehandlungskompanie sich tren-net, ihre Schiffe, Magazine und Eroberungen verkauft,oder zu andern Zwecken verwendet: so hat Niemand da-gegen etwas zu erinnern. Allein wo findet sich die Ko-lonie oder der Staat, worin alle Einwohner gleich be-rechtiget sind?

So viel wir aus derErfahrnng wissen, sind überall--- wenigstens in Europa in jede Kolonie (Rous-seau nrag sagen was er will) Einige frühe-r undAndere spater gekommen oder geborene und wo dieErsten alles erobert hatten, da war es unmöglich daßdie Letztem mit den Ersten zu gleichen Rechten gelangenkonnten. Die Letzter» mußten nothwendig, so lange siedas Recht der ersten Eroberung gelten ließen, von denErsten die Erlaubniß sich niederzulassen, suche»! von ih-nen das Land was sie gebrauchten, in Erbzins, Pachtoder Steuer nehmen; und sich jede Bedingung, wäre esauch die Leibeigenschaft gewesen, gefallen lassen.

Ueberall, in allen Landern, Städten und Dörfern,ist nach der Erfahrung, und demjenigen was wirvor Augen haben, zu urtheilen ein doppelter So-cialkontrakt entstanden: einer, welchen die ersten Erobe-rer unter sich geschloffen; und ein anderer, den dieseihren Nachgeborncn oder spätern Ankömmlingen zugestan-den haben. Beide Theile stehen als Kontrahenten ge-gen oder neben einander; und wenn sie gleich unrer demAusdrucke Nation vereinigt sind, so ist dadurch jeneraugenscheinliche Unterschied kenntlich nicht gehoben: eSwurde vielmehr die offenbarste Erschleichung sepn, wenn

die