Wann und wie mag eine Nation ihre
Konstitution verändern?
^ine jede Nation, Hort man jetzt vielfaltig sagen *),sey allemal befugt, sich, wenn es ihrer Meinung nachdas allgemeine Besic erfordert, von neuem zu formen,und sich über alle bis dahin bestandene Rechte und Ver-trage hinwegzusetzen. Gegen diese ihre Machtvollkom-menheit schütze weder ber Titel des Eigenthums, nochder des längsten Besitzes. Nur in einer bestehendenStaatsvcrfassung seyen die Gesetze heilig, welche dabeyehedem zum Grunde gelegt worden; aber in einer jetztzu errichtenden oder neu zu formenden Konstitution,könne die Nation mit eben dem Rechte davon abgchn,womit sie solche vorhin angenommen habe; und es hangeeinzig und allein von ihr ab, ob sie solche beybehaltenoder verwerfen, jedem ein Eigenthum gestatten, oder invölliger Gemeinschaft leben wolle. — Aber keiner ge-denkt der Frage: Wo und was nun die Nation sey,welche so große Befugnisse habe? und doch hangt vonder Beantwortung derselben die Richtigkeit jenes Schlus-ses vorzüglich ab.
Sind es gleiche Theilhaber oder gemeinschaft-liche Eigenthümer einer Kolonie, welche ihre Konstitu-tion verändern oder neu formen: so ist gegen jeneGrundsätze nichts zu sagen. Die welche ein Gesetz gege-ben,
*) Am besten von Gudin im Luxxlemem au Lon-
lrscc locisl. kariz 1791.