ZZ0 lieber die Aufhebung desvroit ä'^ubaine :c.
leute, Dicnsthcrzoge, Dienstgrafcn, und andre Diener,waren so gut mit ihrem Haupthcrrn durch das Band derHörigkeit verknüpft, als itzt der Eigcnbehorige mitfeinem Gutsherrn. Die Urkunde der Hörigkeit aberist der Stcrbfall *); und so waren die Wilden nach da-maligem Kostüme nicht schlimmer daran, als viele Andre.
Wenn die Französische Nationalversammlung, sowie es der Konig langst gethan hat, erkläret hatte, dasvroil cl'^ubsine mit allen den Landern aufzuheben welchein Ansehung der Franzosen ein Gleiches thun würden;so wäre dieses ein den itzigcn Zeiten recht angemessenerweiser Entschluß gewesen: der Schaden hätte sich gegenden Vortheil gehoben. Aber dem sonderbaren Gedan-ken, dasselbe unbedingt aufzuheben, gleicht nichtsals die Großmuth, womit die Nationalversammlungdie Zehnten erlassen hat. Hier wird dem Manne,der sein zchntbar Land wohlfeil gekauft hat, ein ganzunverdientes Geschenk gemacht; und den sämmtlichenEingepfarreten, wider ihr Verschulden, die Last allerBau- und Verbcsserungskosten an Kirchen und Kirchen-gebäuden, die in Frankreich der Zehnthcrr stehen muß,wieder aufgelegt.
') Der Sterbfall heißt, wie man aus dem Vorigensieht, im Sprachgebrauch des Deutschen Rechts: derAntheil, welcher beym Tode eines Unterthans, Leibei-genen, u. s. w. von dessen Verlasscnschaft dem Haupt-herrn zufallt. Das Recht auf einen solchen Antheilbeurkundet, beweifet, die Hörigkeit. N.
Etwas