in Frankreich.
Rechte und alle gesetzlichen Wohlthaten wirklicher Mit-glieder unentgeldlich zu genießen.
Dadurch daß sie Konigsfricden erhalten hatten,war ihnen übcrdem das Wehrgcld eines Konigs-knechts, das nicht gering war, zu Theil geworden. Nie-mand konnte sie also erschlagen, ohne dem Konige dieseszu bezahlen; und so waren sie eben so sicher als andreGeschützte oder Gehegte. Wenn sie dagegen Jemand er-schlugen : so mußte der Konig für sie den Verwandtendes Erschlagenen auf das Wehrgeld hasten; und auchdieses konnte man ihm doch nicht umsonst anmuthen.Ferner den Fall gesetzt, daß Einer der einen solchenWildfang erschlagt, nach der itzigen Verfassung mit demTode bestraft werden müßte; mit welchem Rechte würdeman es dem Könige oder dem Staate aufbürden können,die Besichtigungs - Untersuchungs- und Hinrichtungs-kosteu für einen Menschen zu tragen, der zu dem Allennie etwas beygetragen hat, und nichts hat beytragenwollen? Steht es doch noch jetzt jedem Fremden, umseine künftige Erbschaft zu retten, frey, Bürgerrecht zunehmen, oder sich in einen Schutzkontrakt zu begeben,und darin nach seinem Vermögen zum Besten des Staatszu steuern?
Endlich wußte man in der ersten Zeit nichts vonTerritorialunterthancn. So wenig itzt einHausvermiethcr sagen würde, daß der Miethsmann deraus seinen Dielen wohnt, sein Unterthan sey; sowenigkannte man den Schluß, daß der Boden einen Menschenunterwürfig mache. Die Unterthanigkcit solcher Leutedie nicht unmittelbar auf der großen Hccrbannsrollc,oder im Hundert standen, und die bloß ein ImxeUum,über sich erkannten, beruhctc lediglich auf Hörigkeit;dcnyVater gehort e n seine Kinder, und dem Herrn seineKnechte, in engerer oder weiterer Bedeutung, an. Dicnst-
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