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7 (1797) Vermischte Schriften, Th. 1
Entstehung
Seite
328
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Z28 Ueber die Aufhebung des vrort 6'^.udnine

Menschen bedenket der sich zwar in dem Gerichts- oderDistriktsbann aufhalt, aber nicht in dessen Rollen steht;wogegen Fordnn einen Jnrollirten anzeiget, der desGerichtsbanncs verwiesen ist.

Wenn man nun dieses Recht solchergestalt ans sei-ner Quelle entspringen sieht; so erkennt man leicht, daßdasselbe nichts weniger als eine Schande der Menschheitsey. Der Zweck der Obrigkeit war, einen jeden Menschenauf die schicklichste Art zu nothigen sich in die gesellschaft-liche Rolle zu begeben, und so auch das Scinige zumallgemeinen Besten beyzutragen; und sie konnte diesesnicht besser befördern, als daß sie jeden Wildfang mitdem Verluste der Erbschaft bedrohcte. Diese war ohne-hin wie Strandgut anzuschn, dessen sich ein jeder be-mächtigen konnte: indem nur ein Mitglied der Nation *)fähig war Eigenthum zu haben; und man setztedergleichen verbiesterte Erbschaften, wie viele andereDinge, die Mehrern nicht sonderlich zu Statten kom-men, Einem aber oft viel werth sind, zur Besoldungder Konige, oder andrer Nationalbedientcn, unter demNamen von Regalien, aus.

Bedenkt mau nun weiter, daß jeder Wilde kur-mündig oder ku rechtig werden, und sich folglichseinen Schutzvogt wählen konnte; daß der CineSchutz-vogt, um seine Kontribnentcn zu vermehren, noch bessereBedingungen gab, als der Andre; und daß sie fast Allesich die verwildernde Erbschaft, gegen einen jahrlichenPfennig, oder gegen das beste Stück der Erbschaft, ab-losen ließen: so ist in der That nicht abzufchn, wie dieNation billiger und menschlicher verfahren konnte, undwoher die Wilden hätten sollen fordern mögen, alle

Rechte

* ) Die Römer kannten keinen wahren Eigenthümer, wel-cher nicht eivi« ltomanus (Römischer Staatsbürger)war; und das nach einer ganz richtigen Theorie.