Ueber die Aufhebung des vroit ä'^ubaine zc. 327
tcr.Hand einen Schutzvogt ausrüsteten, der ihren schul-digen Antheil an der gemeinen Vertheidigung auf Erfor-dern verrichtete. Alle andre Menschen hingegen, welchezu keiner von diesen Rollen gehörten, und folglich auchdem Lande worin sie lebten, mit Nichts zu Hülse kamen,sie mogten Eingeborne oder Fremde seyn, wurden fürwild geachtet, und so auch behandelt. Wer einen vondiesen mißhandelte oder erschlug, hatte so wenig eineStrafe zu fürchten, als der Mohr der einen auf seinerKüste gestrandeten Europaer erschlagt und plündert.Weder der Konig noch der Staat nahm sich eines solchenwilden Menschen an; wie sie denn auch nicht dazu ver-bunden waren, da derselbe ss wenig zur Erhaltung desStaats, als zum Unterhalt des Königs, der National-richtcr und andrer öffentlichen Bedienten, das Mindestebeytrug.
. Das dem Menschen angebornc Mitleid mit seinesGleichen forderte jedoch bald eine billige Abänderung die-ses ursprünglichen, und bey unpolizirten Nationen im-mer noch fortdaurcnden, Verfahrens; und so geschahes, daß man dergleichen sogenannten wilden Menschen,eben so wie dem hohem Wildprcte, einen Kon igsfrie-den schenkte, nach welchem sie nunmehr, ohne in jeneRollen zu treten, sicher reisen, handeln und wandelnkonnten, und nicht zu befürchten hatten daß Jemand sieungestraft und ungerochen mißhandeln, todten oder plün-dern würde: wogegen man aber, nach ihrem Tode, ihrenganzen Nachlaß dem Konige oder dem Staate, zurWiedervergeltung, zueignete.
Dieses ist der natürliche Ursprung eines Rechts,welches man in einigen Gegenden Deutschlands dasWildfangsrecht, in Wcstphalen den Stcrbfallder Biestcrfreyen, und in Frankreich le veoir ä'/m-baine nennt: von dem Worte Alban, welches einen
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