Der Cöi-bat der Geistlichkeit.
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Ehe, oder in ccmmberiUo: denn ihre Kinder sind we-der Bürger, noch Erben ihrer Eltern; noch jetzt lebendiejenigen, welche pro vagis kopuliret sind, in keinerbürgerlichen Ehe: sie sind Wildfänge, die nicht von ih-ren Kindern, sondern von dem Landesfürsten beerbt wer-den, bis derselbe sie in seinen Staat aufnimmt, undihnen das Recht der Bürgerschaft mittheilt; ja, derAdel allein will nur Ehegemahlinnen und Witwen ken-nen, andere sollen nur Hausfrauen und Relicten haben.Ich sehe also nicht ein, warum man den Geistlichen nichtein Gleiches, und, wenn etwa das Wort Konkubine anstoßigseyn sollte, Hausfrauen erlauben sollte, sobald ihrenKindern nur alle Hoffnung den väterlichen Namen undStand zu erben benommen ist, und diese Letztem ihre Ab-findungen nur nicht als kW nehmen dürfen, sondernaus den Handen der Exekutoren empfangen müssen. ImGrunde ist es bloß der Name Konkubine, welcherden damit zuerst verknüpften Begriff gestürzt hat, und sowäre es auch so unbillig nicht, wenn der Name Haus-frau die Sache wieder herstclletc. Die Geistlichenleben ohnehin in einer Art von Knechtschaft; und so wiediese ursprünglich daran Schuld gewesen seyn mag, daßman ihre kirchlich-gültigen Ehen von Seiten des Staatsbloß als Konkubinate betrachtet hat: so mag sie auchjetzt dazu dienen, ihre Hausfrauen zu rechtfertigen.
Die Ursachen, welche den ehemaligen Konkubinatgestürzet haben, werden bey deutlicher Festsetzung desNamens und Vegrifs einer Hausfrau, ihre widrigeWürkung bald verlieren. Denn eigentlich war es derStolz der Konkubinen, welche bürgerliche Rechte forder-ten, und über die Ehefrauen gehen wollten, der ihrenFall verursachte, und die Kirche bewog den Konkubinataufzuheben. In meinem Vaterlande hatte me Haus-
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