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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
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124 Zweyter Abschnitt, Stiftung

hingegen, so lange sie ihren Stand nicht veränderten c),mußte der Hauptherr das väterliche Lehn reichen: undwenn keines zu geben war, für ihren Unterhalt durch emneues sorgen, dieses brachte die Hörigkeit mit sich, nachwelcher ein jeder die S?inigen erhalten mußte. Aber dieerstem suchten es bald durch Bedingungen welche sie oft-mals theuer gelten mußten, dahinzubringen, daß auchihren Kindern das Lehn gereichet wurde. So erhielt Gl afHenrich von Tecklenburg (i';o) die Lehnsfolge für semeSöhne und Töchter, wie auch für seine Brüder, welcheden geistlichen Stand erwählet hatten, wenn er ohne Kin-der versterben, und sie ihren erwählten Stand verlassenwürden cl); wiewohl auch das letztere nicht allemal nölhigwar e). Dergleichen Bedingungen finden sich bey keinenDienstmannslehnen, und hier konnte, wer einmal ausder Hörigkeit getreten war, nicht zurückkommen, ohnevon seinem vormaligen Hauptherrn aus neuer Gnade an-genommen zu werden f). Dieses ist wahrscheinlich dieUrsache, warum die Geistlichen bey Reichölehncn gar nichtausgeschlossen werden, wohl aber durch den Gebrauch deruntern Lehnhöfe, die noch einigermaßen dem Faden derHörigkeit folgen ohne ihn zu kennen. Beyde sowohl Lehn-als Diensimänner harten ihren Rath und Beyfall zu allenwichtigen Handlungen des Bischofeö zu geben ^), sie wa-ren dessen getreue und liebe getreue bi) und in seinenFehden hatten sie ihn so wie er sie zu Ehren und zu Rechtezu verHelsen. An den besondern Fehden seiner Lehnmän-ner, denn die Dienstmänner durften ohne seine E- laubn>ßsich in kerne Fehde einlassen, nahm der Bischof weiter kei-nen Ancheil, als er sich mit ihnen dazu verbunden hatte.Hier gewann oder verlohr einer für sich, w»e m jedem an-dern