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dessen Leistung demnächst die Stadt durch rechtsverbindliche Erklärung sichverpflichtet hat.
4) Görlitz giebt
n, das zur Anlage des Bahnhofes bei Görlitz erforderliche Terrain un-entgeltlich,
I», alles Terrain zur Bahn, so weit diese durch die der Görlitzer Kämmereigehörigen Forst- und anderen Grundstücke geführt wird, ungleichen dasjenigeTerrain, welches zum Ausstich oder zur Ablagerung von Erde erforderlichist, so wie
e, zur Anlegung des Bahnhofes bei Kohlfurt 8 Morgen unentgeltlich.Die hiernach übereigneten Forstflächcn werden auf Kosten der Communevon allem Holze und Stöcken geräumt,e, auch werden zu jeder Seite der Bahn, so weit diese die Kämmereiforstendurchschneidet, die Nadelhölzer auf eine Breite von 5 Ruthen abgeräumt,si Görlitz gestattet ferner die unentgeltliche Mitbenutzung der Steinbrüche unddes Gesteins längs des Neißeflusses an dem Obermühlenberge, so weit sieder Kämmerei gehören,
F, und hat die Eisenbahn-Gesellschaft berechtigt, den Kies, welcher zu derBahn auf den abgetretenen Kämmerei-Grundstücken erforderlich ist, un-entgeltlich aus den Kämmcreiforsten, auch!>, die nöthigcn Sandsteine aus den Sandsteinbrüchen der Kämmerei gegen
Erstattung der Bruchkosteu zu entnehmen,i, Alle Pflastcranlagen, die durch Einrichtung des Bahnhofes bei Görlitzerforderlich werden, exel. der auf dem Bahnhofe selbst, werden von Sei-ten der Commune auf ihre Kosten ausgeführt.
5) Guben giebt das Terrain zur Anlage der Bahn und des Bahnhofes, so weit
diese Anlagen die Communalgrundstücke berühren, außerdem das Terrainzu einer Zweigbahn nach der Neiße, und zur Anlage eines Hafens ander Neiße.
6) Hainau giebt das Terrain zur Anlage dcö Bahnhofes von einen 3 Vreslaner
Scheffel Aussaat.
7) Liegnitz giebt
a, die zur Bahn und zum Bahnhofe von dem Communal-Grund und Bo-den erforderliche Fläche und
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