734 § 74. Die Stadtschule nach der Auflösung des Gymuasiunis.
lootioriss gleichwohl besuchen und die sxsroitia, kompouircn undprivatim dem rootnri cxhibircn sollen". Sic halten gewöhnlich außer-ordentliche Disputationen und zuletzt bei ihrem Abgänge eine Ab-schicdsrcde. Einer, der nach seinem Examen ein Jahr auswärtsHauslehrer gewesen war und vor seinem Abgange zur Universitäthier seine Mutter besuchte, fühlte sich noch so mit der Schule ver-bunden, daß er bei dieser Gelegenheit eine Rede („über das Spiel") hielt.Neben ganz gewöhnlichen Thcmatcn finden sich auch folgende: Ab-mahnung von Liederlichkeit und Saufen; ob es erlaubt sei, sich einenRausch zu trinken. Noch möge ein außerordentlicher Rcdcaktns er-wähnt werden, zu welchem ein hier im Gefängnis sitzender berüchtigterStraßcnränber Joh. Win», genannt Buttermilch, Bcranlassung gab.Die Reden waren als Fcrienarbcit aufgegeben. Nachdem der den Räubervorstellende hineingeführt und das Richtcrkollcginm eingetreten war,traten noch 6 Schüler auf. Der erste beschrieb das Leben desRäubers und hielt ihm seine Verbrechen vor. Dann folgen der ersteAnkläger und der erste Verteidiger, der zweite Ankläger und zweiteVerteidiger. Der letzte verliest als Sekretarins den Urteilsspruch derRichter.
Durch die Maßregeln der 1634 gesandten Kommissare warendie äußern Verhältnisse einigermaßen, durch Gcnsauff die innerendauernd geordnet. Wir brechen darum hier ab, zumal die weitereGeschichte des Gymnasiums nicht gut ohne die der Universität be-handelt werden kann.
Die Schule hat freilich noch oft mit Not zu kämpfen gehabt,ist aber doch ohne Unterbrechung bis in die gesicherten Verhältnisseunserer Zeit hinübergcführt.