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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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H M. Verwaltung im Innern. Polizeiwesen.

während der Predigt bestimmt, daß die Stadtdieiicr dcrhalbcn Aufsichthaben und auf ihren Eid Ucbcrtrctnngen anbringen sollen, bei einerStrafe von 6 alb., zwei Drittel für die Stadt und ein Drittel für denStadtdieiicr oder wer sonst es melde. Es ist die Zeit der beginnen-den Disharmonie in religiöse» Sachen.

Die Aufsicht über den Marktverkchr und einige das gewöhnlicheLeben sehr berührende Gewerbe war peinlich und eingreifend.Namentlich der Berkauf von Fischen und von Fleisch, von Weinnnd Bier, und später der von Brot stand unter sehr genauerKontrolle.

Daß erst 1408 ein privilegierter Wvchcnmarktbewilligtwurdc, aberschon lange vorher Marttvcrt'ehr stattgefunden hatte, ist ff .42 dargelegtworden; dies crgicbt sich auch daraus, daß schon in den Stadtrcch-lulngcn des 14. Jahrhundcrs die Fleisch- nnd Schnhbänkc und dieBuden der Pclzer, die auf dein Marktplätze standen, erwähnt werden.

In den Kocrcn wurde im allgemeinen bestimmt: Die Bürger-meister (oder Marktmcister) sollen für alle Ware: Wein, Bier, Brot,Fisch, Fleisch, Butter, Käse, Salz, Schmalz und fort alle andereWare nach dem Werte, für den sie eingekauft ist, mit Berücksichtigungder Unkosten den Preis festsetzen, entsprechend dem Preise, der in denumliegenden Orten wie Essen, Wesel und andern gilt. Späterwurde der Preis auch von dem gesamten Rate bestimmt.

In Bezug auf den Fischvcrkauf waren folgende Bestimmungengetroffen: Niemand soll Fische verkaufen vor 7 Uhr oder bevor manin der großen Kirche zum ersten Mal zur Messe läutet, außer zurZeit der Ernte. Vormittags dürfen Fische nur an den Fischbänkcnverkauft werden. Fische, die zum Verkauf bestimmt sind, soll nie-mand im Hause versteckt halten. Fische kaufen, um sie wieder zuverkaufen, darf man nur aus dem Wasser, dem Rhein nnd derRuhr; unterwegs darf nichts verkauft werden, sondern nur an denFischbänken. Niemand darf fremder Leute frische Fische verkaufen,wohl zum Gebranch kaufen. „Grüne" Fische oder solche in Tonnenund Körben, die faul sind, werden ins Wasser geworfen. Fische, dieman Vormittags auf dem Markte zum Kauf ausgestellt hat, soll manNachmittags nicht mehr ausstellen. Auf jede Uebcrtretung dieserPunkte steht eine Strafe von einer guten Mark.

Federvieh wie Gänse, Hühner, Entcnvögcl, ferner Wildbret, Eier,frische Butter soll niemand kaufen oder bedinge», um sie fortznvcr-kanfen oder wcgznscndcn, bevor man in der großen Kirche zum zweitenMale zur Messe geläutet hat.