456 s 6V. Verwaltung im Innern. Polizeiwesen.
Daß bci dm häuslichen Feierlichkeiten keine Verschwendung ge-übt werde, wurde schon früh eingeschärft. Schon 1394 wurde „ver-kucrt" 4 Jahre lang: st So wie linderen clcyt toc geistlikcn orden(in Orden eintreten läßt), dhc mocgen Halden toc 12 schoteten, dat shn24 Personen, bied man cnd vrouwen, sittende cnd dyenende (ob jezwei und zwei ans einer Schüssel aßen?), dar baoen nhct; Strafe10 gute Mark; cnd mallich van den 24 Personen fall bauen st» marknhct gcvcn; Strafe 3 gute Mark. Wer oyk, dat ymant bauen die24 na volgcde tho cthen, die sal oyc gebrnet hcbbcn 3 gucdc mark(um die Kocrc besser durchzuführen, wurde sie dahin verändert, daß jederauch von den 24 eine halbe "Mark Strafe zu zahlen habe; auch sollteder Gastgeber die 24 Personen dein Bürgermeister aufschreiben); cndbauen die 24 sal nycmant mer gcvcn, dem 12 gnedc pcnnhnegc. Zugleicher Zeit wurde festgesetzt, dat men to irsten missen ohe Haldenmach tue 12 schoctclcn; die 24 sollen mallich (jeder) nyet mer vffcrcn(schenken), dan st» gnedc mark; Strafen wie vorhin. Deser brücke(Strafgelder) sal onsc jonekerst hcbbcn cyn derdeil, op dat hic't inrichtccnd die stat dyc twcdcil. lieber Beschränkung der Taus- und Bcgräb-nißfcicrlichkcitcn heißt es in dem Kocrbnche:st Gcvalter und Ge-vatterin sollen auf der „fönten" (Taufe) nicht mehr geben als denWert von 2 Tnrnosgroschcn; die von auswärts kommenden Nicht-bürgcr mögen geben, soviel sie vermögen oder wollen. Wer Kinder„doct kyrstencn" (taufen), soll nicht mehr als 20 Frauenspersonenladen, bci einer Strafe von einem Goldgnldcn für den „Kraemhcrc",ebenso soll es bci den Leichenbegängnissen gehalten werden. 1573 wurdensehr eingehende Bestimmungen getroffen. Es war Sitte gewesen, daßGevatter, Nachbarn und Freunde auf solchen Festlichkeiten, namcntlich auf Kindtnnfcn, reichliche Geschenke darbrachten, und daß sie danndementsprechend bewirtet wurden. Nun wurden Geschenke verboten,und jeder sollte sein Gelage selbst bezahlen. Bei Hochzeiten solltenvon jeder Seite nicht über 12 eingeladen werden, am Abend vorheraber kein „Mägdespiel als mit Dausen und Spelcn oder sonst" ge-halten werden. Bei Begräbnissen wird es gänzlich verboten, Tavernenaufzusuchen. 1584 wurde wegen der vielen Todesfälle bestimmt,daß begüterte Familien von Verstorbenen, Mann, Frau, Knecht oderMagd den Nachbarn einen Gulden currcnt geben sollen, von einemKinde 12 alb.; für die, welche in „schcnlichcr Krankheit" absterben,das doppelte; die Armen die Hälfte.
Neue schärfere Anordnungen der Art wurden 1598 und 1638
st Li. 556 fol. 16. st Biebrich von Dinslaken, st 56t) L fol. 9.