Inhalt der Kocrl'ttchcr.
gestellt wurde; weniger scheint die Rücksicht auf ausbrechendes Feuermaßgebend gewesen zu sein, obwohl der Rat auch darauf sah. So heißtes lubnla, I aap. 32: Niemand soll in einem Hause Feuer„boctcn" (anmachen), in dem kein Schornstein ist; aap. 33: Jedermannsoll sein Feuer, Esten (Essen), Schornsteine so bewahren, daß niemanddadurch beschädigt wird; niemand soll Feuer anders, denn wohl verwahrtin Klumpen oder sonst, über die Straße tragen; bei einer Strafe voneiner guten Mark. In dem 16. Jahrhundert schenkte der Rat regelemäßig Dachziegel zur Herstellung eines harten Daches. 1573 wurdedann endlich verordnet, daß künftig Strohdach weder neu gelegt nochausgebessert werden solle.')
Zur Erhaltung des Friedens unter den Bürgern und derguten Sitte dienten mancherlei Bestimmungen. Mit den Knechtensoll niemand verabreden, daß sie ihm seinen Acker Pflügen oder sonstfür ihn etwas leisten. Niemand soll des Nachts, wenn die Thürcnzu sind, aber auch des Tages nicht, kreischen oder jemand schädigenmit Worten oder Werken; Strafe '3 Goldcngnlden, zu zwei Drittelder Stadt, zu einem Drittel dem Meldenden. Namentlich Tafel IV,die in ihrem ersten Teil von Wirtschaften handelt, gehört dahin.Niemand, der Tavernen hält, soll Gelage in seinem Hause zulassendes Sonntags vor der Zeit, daß die hohe Messe in der Kirchspicls-kirche aus ist; dieselbe soll um 10 Uhr oder ungefähr um die Zeitaus sein; dasselbe gilt von allen Apostel- und andern Feiertagen,bei einer Strafe von 3 guten Schillingen; doch sollen Pilgrime oderfremde Leute, die aus der Stadt wandern wollen, ausgenommen sein.Auch Speise- und Krämcrwaren sollen an Sonntagen und heiligenTagen nicht draußen ausgestellt und feilgehalten werden; und nnrinnerhalb der Hauses dürfen Eßwaren verkauft werden, abgesehenvon Markttagen und Kirmessen. Im Winter müssen die Lokale um9 Uhr, im Sommer um 10 Uhr geschlossen werden, bei Strafe von!)000 Ziegelsteinen für den Wirt, und 300 Steinen für den Teil-nehmer; nur Kauslcutc und andere ehrbare Fremde sind ausgenommen.Bau-, Dienst- und Amtskncchte, sollen des Wintercs in Tavernennicht länger als acht, des Sommers nicht länger als 9 Uhr trinken, undWinters nicht länger als 9, Sommers nicht länger als 10 Uhr aufder Straße sein, bei Strafe von '/, Goldgnldcn (ein späterer Be-schluß hat die Zeit noch nin 1 Stunde verkürzt). Jnd oft onygcklcrkc oft schoclrc hhrtcgcn dvcndc worden, stillen stacn op die hocgestccorrcetic des rcetoirs.
') 8t. L.. 560 I) fol. 26.
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