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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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H 6V. Verwaltung im Innern. Polizeiwesen.

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in Person erschienen. Die Stadtrechnung verzeichnet von Anfang anjährlich eine zweimalige Ausgabe von einer halben Mark für Wein,der ans Anordnung der Bürgermeister in das Pfarrhaus geholtwurde, wo vermutlich eine gemeinsame Mahlzeit stattfand; daseine Mal fand der Send im Beginn der Fasten, das andere Malim Herbst statt.

H Fl). Verwaltung im Innern. Poligeiwesen.

Die der Stadt gegebene Befugnis zur Ordnung der inncrnVerhältnisse war ziemlich unbestimmt gehalten und wurde daher auchim Lause der Zeit sehr weit ausgedehnt. Reynald von Geldern gc-stattet in dem oft erwähnten Privileg von 1280 der Stadt, Satzungen,sogenannte städtische Kocren, nach Belieben aufzustellen, wie es her-kömmlich sei. Daß dies Herkommen über Walrain von Limburghinausging, ist nicht wahrscheinlich. Eine höhere Bestätigung erhieltdiese Zusage durch die Urkunde, in welcher Rudolf 1290 die städ-tischen Freiheiten genehmigt. Er sagt: Wir geben der Stadt Duis-burg volle Freiheit, Plcbiscitc, in unserer Sprache Kocren, für einenZeitraum von kl oder 4 Jahren zur Beschwichtigung des Uebcrmutsund der Ungebührlichkcitcn der Menge und zur Ordnung des Marktesaufzustellen und nach Belieben zurückzunehmen und zu ändern.

Anfangs wurde davon nur ein mäßiger Gebrauch gemacht,wie ja auch die Verhältnisse Eingriffe der Obrigkeit nur selten er-forderten. Nach Ablauf der vier Jahre wurden die bis dahin gegebenenKocren zurückgenommen und aufs neue verkündigt oder neue ge-gegcbcn. So heißt es noch 1086:') Bnrgcrmestere enn raidt slacnnedcr enn wcdcrropcn alle kueren van gcledcncn tijdcn, dye sich andyc stndt drepen; enn verkneren vort alle pnnten, dye hirnac bcscrcvcnstaet. Sodann folgen 12 Satzungen. Bald darauf aber ging mandazu über, das Bestehende zu bestätigen und nach Gelegenheit Neueshinzuzufügen. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts fühlteman das Bedürfnis, die auf die Gerichtsordnung, das Kriminalrechtund einige andere Punkte bezüglichen Satzungen zu ordnen, und ließsie gewissermaßen als IZckiatnirr parpsbunni ins Lagcrbuch auf-nehmen. ch Vnm da an kommen die Bestimmungen über den Wochcn-markt hinzu, der erst 1408 privilegiert wurde, ch und über den gcwcrb-

0 Lagerbuch S. 114. 2) Lagcrbuch S 41Z ff. Veröffentlicht unter derlleberschrist xksdiseita bei Wiegand (oben S. 27). ^) Vergl. S. 293.