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Z 6V. Verwaltung im Innern. Polizeiwesen.
lichcn Verkehr, sowie über das Feld und den Wald, über den dieStadt damals auch volle Gewalt erhielt. Im Jahre 1518 ließman sie insgesamt ordnen nnd aufzeichnen, und es entstanden nachberühmtem Vorbild die zwölf Tafeln des Duisburger Stadtrcchts;dessen letzte Tafel allerdings nur die bloße Ucberschrift: Von denStadtdicncrn trägt. ') Wenigstens alle zwei Jahre wurde nun dasKocrbuch der gesamten Gemeinde am Laurcntiustagc, wenn dieBürgermeister und Sechzchncr gewählt waren, vorgelesen: „Bürger-meister nnd Rat sollen nach alter Gewohnheit in den Gcrichtsbänkcnsitzen und zuhören.) Neuerungen wurden in das alte Buch einge-tragen; 1561 aber fand man es angezeigt, das Veraltete auszuscheidenund das ganze Koerbuch neu zu ordnen. Diese Ordnung ist eben-falls erhalten, dazu auch eine Abschrift von 1616, die die bisdahin erfolgten Abänderungen und Erweiterungen mit enthält.
Die Einteilung in Tafeln hat nun? 1561 fallen lassen;aber das Werk in folgender Weise eingeleitet: Dicweil nichtallein einer Stadt und Gemeinde rühmlich ist und nicht alleinprciswürdig, sich der Lcibcsnahrung mit Arbeit und sonst mitLcibcsgcschicklichkeit zu widmen nnd zu befleißigen, sondern die aucham fürnehmsten geachtet, da gute Polizei und beständig bürgerlichWesen in guter Ehrbarkeit, Einigkeit und Gehorsam gehalten wird,dadurch auch das gemeine Beste zunimmt und Gott gcchret und gc-prciset wird: Darum so haben wir, Bürgermeister und Rat undganze gemeine Bürger der Stadt Duisburg mit einträchtigem Konscntund Willen, mit gut vorbedachtem Rate, darüber angestellt und mitder Glocke dazu geläutet, als gewöhnlich ist, aus Kraft und Machtkaiserlicher, königlicher und fürstlicher Privilegien und Konfirmationdiese uachbcschricbenen Kocrcn, Statuta und Stadtrcchte vcrncuct undwie sie bei uns bis auhcro gehalten, aus alten Korr- und andernunserer Stadt Lagerbüchern versammelt und bei einander schreibenlassen, damit ein jeder Bürger und Eingesessene unserer Stadt sichdarnach desto besser fortan mag richten und halten. Welche Kocrcüwir setzen und ordnen, daß dieselben diese folgenden vier Jahre nachDatum dieses Buchs stchn bleiben und fest gehalten werden sollen,mit dein Vorbehalt, etliche, so es uns bcdünkt, zu Nutz und Wohl-fahrt unserer Stadt zu sein, zu längen, zu kürzen, zu verändernund zu bessern — alles nach Zulassung unserer Privilegien — auch
') 8b. L.. Agg IZ (SM L.. nnd 73 II sind private Abschriften). Ersteinige Jahre später wurden darauf bezügliche Ratsbeschlüsse gefaßt. Lr.S60 L letztes Blatt. 560 L. 560 O.